Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Recklinghausen, Stand 24.02.2026
Präambel
Die Grundpfeiler grüner Politik der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Recklinghausen. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
Mitarbeit und Mitsprache von Einzelpersonen, Gruppen und Verbänden im Sinne der Offenheit werden begrüßt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Partei.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen ist ein Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz im Kreis Recklinghausen, sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Recklinghausen.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Recklinghausen kann werden, wer im Kreis Recklinghausen seinen Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen konkurrierenden Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen oder sonstigen extremistischen Organisationen, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechen, ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der jeweils örtlich zuständige Ortsverband, ersatzweise der Kreisverband, in diesem Fall muss ein Beschluss des Kreisvorstandes über die Aufnahme gefasst werden.
(3) Wird eine Aufnahme vom Kreisverband abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der bewerbenden Person zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann von der bewerbenden Person bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Ortsverbände entscheiden über die Aufnahme von Mitgliedern entsprechend ihrer eigenen Satzungen.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
- Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige konkurrierende Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur bei einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste oder der Eintritt eines Mandatsträgers, falls eine grüne Fraktion besteht, in eine andere Fraktion wird als erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei angesehen.
- Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht nach der Maßgabe der Landesschiedsgerichtsordnung.
- Antragsberechtigt an das Landesschiedsgericht sind der Kreisvorstand und die Kreismitgliederversammlung.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Mitgliedsbeitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(7) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Auf Antrag kann ein Ortsverband, ersatzweise der Kreisvorstand, auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht im Tätigkeitsbereich der jeweiligen Gliederung hat.
(8) Auf Antrag kann der Kreisverband Mitglieder auf Kreisverbandsebene aufnehmen, sollten diese nicht Mitglied in einem Ortsverband sein wollen.
(9) Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Kreisverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Orts- oder Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken; Alle Mitglieder haben das Recht, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken.
- an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- sich aktiv und passiv an Wahlen für Parteiämter zu beteiligen.sich aktiv und passiv an der Aufstellung von Kandidat*innen für Wahlen zu beteiligen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- sich aktiv und passiv an der Aufstellung von Kandidat*innen für Wahlen zu beteiligen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Den Grundkonsens von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
- seinen Beitrag zu entrichten, näheres regelt die Finanzordnung.
(3) Kreistagsmitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. Näheres regelt die Finanzordnung.
(4) Einschränkungen der Mitwirkungsrechte der Mitglieder können ausschließlich im Wege der Parteiordnungsmaßnahme bei Verstoß gegen satzungsmäßige Regelungen der Partei verhängt werden.
§4 Gliederung
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Die Gründung von Ortsverbänden erfolgt in Absprache mit dem Kreisverband, wenn mindestens drei Mitglieder vorhanden sind. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Vorstand.
(3) Zusammenschlüsse von Ortsverbänden können nur mit Zustimmung des Kreisverbandes erfolgen. Ortsverbände geben sich eine Satzung, die dem Landesverband zur Prüfung vorzulegen ist, oder übernehmen die Satzung des Kreisverbandes.
§5 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, die Kreisdelegiertenkonferenz, die Ortsschatzmeister*innenkonferenz und der Kreisvorstand. Die Delegierten des Kreisverbandes zu überörtlichen Delegiertenversammlungen sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.
§6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung können nur durch eine Kreismitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen sowie inhaltliche Programme. Sie wählt den Vorstand, die Delegierten und die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl. Zudem bestimmt sie die Rechnungsprüfer*innen.
(3) Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Ausnahmen bilden insbesondere die Delegierten zu Wahlparteitagen auf überörtlicher Ebene.
(4) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreismitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Eine Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen erfolgt per E-Mail, sofern nicht das einzelne Mitglied dem widersprochen hat.
(6) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(7) Eine Kreismitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 5% der Mitglieder, ein Organ oder zwei Ortsverbände unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(8) Bei besonderer Dringlichkeit kann eine Kreismitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet und von der Kreismitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
§7 Kreisdelegiertenkonferenz (KDK)
(1) Die Kreisdelegiertenkonferenz ist oberstes Beschlussorgan des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Ihre Beschlüsse können nur durch die Kreismitgliederversammlung, die KDK oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
(2) Die Kreisdelegiertenkonferenz wird auf Antrag von 20 Mitgliedern, einem Organ, zwei Ortsverbänden oder vom Kreisvorstand einberufen.
(3) Die Kreisdelegiertenkonferenz wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen erfolgt per E-Mail erfolgen, sofern nicht das einzelne Mitglied dem widersprochen hat.
(4) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(5) Die Kreisdelegiertenkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.
(6) Ist die Kreisdelegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, so kann sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich neu einberufen werden. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
(7) Die Kreisdelegiertenversammlung besteht aus
- den von den Ortsverbänden entsandten Delegierten. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Ortsverbände nach dem dort üblichen Wahlverfahren gewählt.
- allen Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(8) Die Zahl der Delegierten der Ortsverbände richtet sich nach den Mitgliederzahlen der Ortsverbände.
- Die Ortsverbände entsenden grundsätzlich 30 Delegierte in die Kreisdelegiertenkonferenz.
- Die Zahl der Delegierten der Ortsverbände wird jährlich neu berechnet. Stichtag zur Berechnung der Zahl der Delegierten für ein Jahr ist der 31. Dezember des Vorjahres. Die Berechnung ist zudem bei Änderung des Berechnungsverfahrens einmalig unterjährig durchzuführen und gilt im Sinne des § 15 III 2 nach dem Ende der beschlussfassenden Versammlung.
- Die Zahl der Delegierten der Ortsverbände wird nach dem Hare-Niemeyer Berechnungsverfahren auf Grundlage der Mitgliederzahlen zum Stichtag berechnet.
- Erhält ein Ortsverband von den 30 zu vergebenen Mitgliedern aufgrund der Verteilung nach Hare-Niemeyer nur eine*n Delegierte*n, so wird diesem Ortsverband zusätzlich zu den 30 regulären Delegierten ein*e zweite*r Delegierte*r zugeteilt.
- Ortsverbände können so viele Ersatzdelegierte wählen, wie Ihnen im vorgenannten Verfahren Delegierte ermittelt wurden.
(9) Die Kreisdelegierten werden für zwei Jahre gewählt und sind dem Kreisvorstand nach erfolgreicher Wahl mit Wahldatum mitzuteilen. Sollte ein*e Delegierte*r die zwei Jahre überschreiten, geht automatisch das Stimmrecht als Delegierte*r verloren. Ein*e Delegierte*r ist erst offiziell stimmberechtigt, wenn es dem Kreisvorstand gemeldet wurde.
(10) Die Kreisdelegiertenversammlung
- beschließt die Richtlinien für die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen und kann über Antrag an Bundes- und Landesdelegiertenversammlungen sowie Aktionen und Maßnahmen auf Kreisebene beschließen.
- bereitet Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen sowie die dort zur Abstimmung stehenden Inhalte vor. Hierzu sind die Delegierten zu den entsprechenden Konferenzen beratend hinzuzuziehen und im Anschluss über die Ergebnisse der Kreisdelegiertenkonferenz zu informieren.
- entscheidet über finanzpolitische Beschlüsse, die nicht vom Vorstand allein getroffen werden können, aber auch nicht der Kreismitgliederversammlung oder der Ortsschatzmeister*innenkonferenz vorbehalten sind. Näheres bestimmt die Finanzordnung.
§8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
- zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, darunter mindestens eine FINTA*-Person (Frauen, Inter-, Nonbinär-, Trans-, Agender-Personen)
- der*dem Schatzmeister*in
- bis zu sechs Beisitzer*innen
(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit dem*der Schatzmeister*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 II BGB.
(3) Besteht ein offiziell anerkannter Kreisverband der GRÜNEN JUGEND, so hat eine*r der Beisitzer*innen Mitglied der GRÜNEN JUGEND zu sein.
(4) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(5) Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Verlängerung der Amtszeit ist in begründeten Fällen für maximal drei Monate möglich und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln durch eine Kreismitgliederversammlung.
(6) Die Wiederwahl ist möglich.
(7) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen.
(8) Nachwahlen zum Kreisvorstand sind durchzuführen, wenn die Mitgliederzahl des Vorstandes von fünf Mitgliedern unterschritten wird oder ein*e Sprecher*in oder der*die Schatzmeister*in das Amt nicht mehr wahrnimmt.
(9) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(10) Die Beschlussfähigkeit des Kreisvorstandes wird durch die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt. Hat der Kreisvorstand davon abgesehen, sich eine Geschäftsordnung zu geben, ist er beschlussfähig, sofern 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
§9 Vielfaltspolitische*r Sprecher*in
(1) Die Kreismitgliederversammlung kann eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in für die Dauer von zwei Jahren wählen.
(2) Der*die vielfaltspolitische Sprecher*in hat die Aufgabe, gemeinsam mit dem Kreisvorstand Maßnahmen zu entwickeln, die zur angestrebten gleichberechtigten Teilhabe und der Repräsentanz von diskriminierten und marginalisierten Gruppen und Menschen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.
(3) Der*die vielfaltspolitische Sprecher*in hat das Recht, Anträge in den Kreisvorstand, die Kreisdelegiertenkonferenz und die Kreismitgliederversammlung einzubringen. Dieses Antragsrecht dient dazu, sicherzustellen, dass vielfaltspolitische Themen angemessen in der Partei integriert und diskutiert werden.
(4) Der*die vielfaltspolitische Sprecher*in soll die Ortsverbände beraten.
(5) Gemeinsam mit der zuständigen Person aus der Landesgeschäftsstelle ist er*sie Anlaufstelle für den Informationsaustausch, für die Zusammenarbeit und für die Vernetzung auf Kreisebene.
§10 Ortskassierer*innenkonferenz
(1) Die Ortsschatzmeister*innenkonferenz berät den Kreisverband in allen Finanzfragen; insbesondere ist sie zuständig für
- die Grundsätze der Finanzorganisation
- die Beratung der Verteilung der Mittel aus der Parteienfinanzierung zwischen Kreisverband und Ortsverbänden
- die Beratung von mittel- und langfristigen Finanzfragen des Kreisverbandes und seiner Ortsverbände
- die Festlegung von Modalitäten bei Abschlüssen und Rechenschaftsberichten, sowie allgemeinen Buchhalterischen Fragen
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Ortsschatzmeister*innenkonferenz sind
- die Ortsschatzmeister*innen sowie im Falle deren Verhinderung eines anderen Mitglieds aus dem jeweiligen Ortsverbandsvorstand
- der*die Kreisschatzmeister*in
- die (Ersatz-)Delegierten des Kreisverbandes zum Landesfinanzrat
(3) Die Ortsschatzmeister*innenkonferenz tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird von dem*der Kreisschatzmeister*in einberufen. Die Ortsschatzmeister*innenkonferenz muss auf Antrag von zwei Ortsschatzmeister*innen einberufen werden.
(4) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen. Die Ortsschatzmeister*innenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder dieses Gremiums anwesend sind.
§11 Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Alle Organe des Kreisverbandes tagen grundsätzlich öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit können die Öffentlichkeit bzw. einzelne Nichtmitglieder von der jeweiligen Sitzung ausgeschlossen werden.
(2) Alle Organe tagen in jedem Fall parteiöffentlich. Ausnahmen, die zu einer nicht-öffentlichen Sitzung führen, sind nur zulässig
- zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten, insbesondere bei Personalangelegenheiten.
- bei vertraulichen Verhandlungen, bspw. zum Zwecke der Bildung einer Koalition.
(3) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
(4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
§12 Mindestparität/Frauenstatut
(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit FINTA*-Personen (Frauen, Inter-, Nonbinär-, Trans-, Agender-Personen) zu besetzen.
(2) Sollte keine FINTA* für einen FINTA* zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so gelten die Regelungen des Frauenstatuts des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen analog.
(3) In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der Frauen- und der Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf die nächste Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.
§13 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§14 Rechnungsprüfung
(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Kreisverband bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Kreismitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§15 Satzungsänderung
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind
- die Finanzordnung des Kreisverbandes
- die Wahlordnung des Kreisverbandes
(2) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderung der Finanz- und Wahlordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kreismitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(4) Die Änderungen sind an den Anfang jeder Tagesordnung zu stellen und treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.
§16 Mitarbeiter*innen
(1) Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede charakterlich und beruflich geeignete Person als Mitarbeiter*in eingestellt werden.
(2) Mitarbeiter*innen haben Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch die gesetzlichen Bestimmungen oder diese Satzung ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind.
(3) Über die Einstellung von Mitarbeiter*innen entscheidet der Kreisvorstand.
§17 GRÜNE JUGEND
(1) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Recklinghausen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Recklinghausen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen; die Verwendung der finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen.
(3) Für die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Recklinghausen hat einen solchen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen auszuweisen ist. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND Kreisverband Recklinghausen über die Konten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen abgewickelt und in deren Buchhaltung erfasst werden.
(4) Die GRÜNE JUGEND Kreisverband Recklinghausen hat das Recht, Anträge an den Kreisvorstand, die Kreismitgliederversammlung, die Kreisdelegiertenkonferenz und die Ortsschatzmeister*innenkonferenz zu stellen.
(5) Die Absätze (1) – (4) gelten unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäß gegründete und vom Landesverband GRÜNE JUGEND Nordrhein-Westfalen anerkannte GRÜNE JUGEND Kreisverband Recklinghausen existiert.
§18 Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbandes sind auf Grundlage grüner Politik der Ort inhaltlicher Arbeit und der Vernetzung zwischen den Ortsverbänden. Sie arbeiten in konkreten Politikfeldern von Bedeutung für den Kreis Recklinghausen an der Weiterentwicklung der Programmatik und geben Impulse für die Arbeit vor Ort.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus mindestens drei Personen aus mindestens zwei Ortsverbänden, wovon bis zu zwei Person(en) als Sprecher*innen fungieren. Sie müssen sich mindestens jährlich treffen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand.
(4) Die Arbeitsgemeinschaften berichten dem Vorstand und den Mitgliedern regelmäßig über ihre Arbeit, in der Regel auf Kreismitgliederversammlungen oder im Wege eines Newsletters per E-Mail.
(5) Die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitsgruppen erfolgt in Absprache mit dem Kreisvorstand.
§19 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Kreismitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den Landesverband NRW, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 24. Februar 2026 in Kraft.