Anfrage: Eingliederungshilfe für geflüchtete Menschen mit Behinderungen

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sollte fair und verlässlich an alle
betroffenen Personengruppen geleistet werden. Unklarheiten gibt es dabei oft bei
geflüchteten Menschen mit Behinderungen.
Daher bitten wir aufgrund einer Anfrage seitens Mitglieder des Landschaftsverbandes
Westfalen – Lippe freundlich um Beantwortung folgender Fragen:

  • Findet innerhalb der Kreisverwaltung eine Beratung der betroffenen Menschen zu
    diesem Thema statt?
  • Wie wird in der Kreisverwaltung bei geflüchteten Menschen mit Behinderungen
    verfahren, die aus Drittstaaten stammen und sich in den ersten 18 bzw. 36 Monaten*
    ihres Aufenthaltes befinden? Wird der neue Entscheidungsspielraum für
    Eingliederungshilfeleistungen genutzt?
  • Ist in der Kreisverwaltung hinreichend bekannt, dass geflüchtete Menschen mit
    Behinderungen, die sich länger als 18 bzw. 36 Monate* in Deutschland aufhalten und
    geflüchtete Menschen mit Behinderungen aus der Ukraine Eingliederungshilfe-
    Leistungen beim LWL beantragen können? Wie sieht dazu die Praxis in der
    Kreisverwaltung aus? Nutzt die die Kreisverwaltung diese Möglichkeiten aus?

    Zur Erläuterung
    Es sind drei Personengruppen bei den Hilfeempfänger:innen zu unterscheiden.

    Die erste Gruppe sind die geflüchteten Menschen, die nahezu keinerlei Eingliederungshilfeleistungen erhalten. Im Kern: Geflüchtete aus Drittstaaten in den ersten 18 bzw. 36 Monaten* ihres Aufenthaltes. Für diese Menschen sind nach der Zuweisung die Kommunen zuständig. In den Erstaufnahmeeinrichtungen sind das Land/die Bezirksregierungen zuständig.
    Die Geflüchteten aus Drittstaaten in den ersten 18 bzw. 36 Monaten* ihres Aufenthaltes erhielten bislang (nahezu) keine Eingliederungshilfeleistungen. Ausnahmen waren im Einzelfall beispielsweise bei besonderen Bedürfnissen von Kindern möglich. NEU ist daher die bekennende Aussage des Gesetzgebers in der Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 278 (a.A.), wonach § 6 Abs. 1 AsylbLG die Grundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe bietet. Danach bestünde nun ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung, wenn die Leistung insbesondere „für die Gesundheit unerlässlich“ oder „für die besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten“ ist oder ein diesen beiden Varianten vergleichbarer Fall vorliegt. Bei der Entscheidung über die Leistung soll der jeweils zuständige Leistungsträger laut der oben genannten Drucksache europarechtliche Vorgaben und Wertentscheidungen völkerrechtlicher Verträge berücksichtigen.

    Die zweite Gruppe sind die geflüchteten Menschen, die Eingliederungshilfeleistungen erhalten können, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. So auch: Geflüchtete aus Drittstaaten ab 18 bzw. 36 Monaten
    Aufenthalt. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Landschaftsverbänden.

    Die dritte Gruppe besteht aus geflüchteten Menschen, denen die vollen Eingliederungshilfeleistungen zur Verfügung stehen. Dies betrifft die „Ukraine-Geflüchteten“ aufgrund der Massenzustromrichtlinie und diejenigen, die eine anderen Schutzstatus bereits zuerkannt bekommen haben. Die Zuständigkeit liegt ebenso bei den Landschaftsverbänden.