Die in Kraft getretene Verordnung über die Wiederherstellung der Natur („WVO“) ist zentraler Baustein der EU-Biodiversitätsstrategie 2030. Sie enthält verbindliche Vorgaben und Ziele, die für die Mitgliedstaaten direkt und unmittelbar verpflichtend sind.
Die Verordnung zielt auf die kontinuierliche Erholung der Natur ab, insbesondere geschädigte Ökosysteme zu renaturieren und die Artenvielfalt zu fördern. Die WVO baut auf bestehende EU-Richtlinien zum Naturschutz, wie der Fauna- Flora- Habitatrichtlinie, Vogelschutzrichtlinie sowie Gewässerschutz-Richtlinien auf.
Alle Mitgliedstaaten sind zur Erstellung von sog. Wiederherstellungsplänen verpflichtet. Deutschland will der Europäischen Kommission im zweiten Quartal 2026 einen ersten Entwurf des Wiederherstellungsplans für den Zeitraum bis 2032 vorlegen.
Daher bitten wir freundlich um Beantwortung der folgenden Fragen:
- Wurde die Kreisverwaltung bereits zur Mitwirkung/Stellungnahme aufgefordert?
- Wie hoch ist der Anteil der Kreisfläche die sich bereits im guten Zustand im Sinne der WVO, wie hoch ist der Anteil, welche sich im schlechten Zustand befinden?
- Welche Potenziale im Kreisgebiet werden gesehen?
- Hat die Kreisverwaltung bereits mit der Prüfung begonnen, welche Maßnahmen im Sinne der WVO auf dem Kreisgebiet zusätzlich ergriffen werden können?
- Wie ist hier der Zeitplan der Kreisverwaltung?
- Auf welche Vorgaben ggf. seitens Land oder Bund wartet der Kreis?
- Welche Auswirkungen hätten die Realisierungen von Maßnahmen wie der Bau der B 474n oder die Realisierung des newParks für den Zustand der Natur?
- Erfordern die Anforderungen der WVO Veränderungen bei den Planung bzw. sogar den Verzicht der Umsetzung?