Anfrage: Beseitigung gefährlicher Hindernisse auf Radrouten

Damit mehr Menschen im Kreis Recklinghausen das Rad als klima- und umweltfreundliche Mobilitätsart nutzen können, sind gut befahrbare und sichere Radverkehrsverbindungen essenziell. Daher möchten wir die Radwege der Kreisstraßen prüfen:

Mit Erlass vom 17.01.2024 (Az. 58.91.06.09) hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Regelungen getroffen zum Umgang mit Pollern, Umlaufsperren etc. auf Straßen, insbesondere Radwegen bzw. Geh-/Radwegen. Der Erlass enthält Aussagen zum Umgang mit bestehenden Pollern etc. und mit neuen Verkehrseinrichtungen, die sich grob wie folgt zusammenfassen lassen:

Neue Poller, Umlaufsperren: Sie sind nur dort aufzustellen, wo sie wirklich notwendig sind und mildere Mittel wie Beschilderung nicht ausreichen. Stellt man sie auf, müssen sie behördlich angeordnet werden und rot-weiß gestreift, reflektierend und mit Lastenrädern/ Anhängern umfahrbar sein. 

Bestehende Poller, Umlaufsperren usw.: Alles, was als Verkehrseinrichtung/Hindernis auf Radrouten steht und nicht rot-weiß gestreift ist, muss schnellstmöglich beseitigt werden. Bei allen anderen bestehenden Verkehrseinrichtungen ist schrittweise zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Sind Poller weiterhin notwendig, müssen auch sie immer rot-weiß gestreift, reflektierend, mit Lastenrädern/Anhängern befahrbar sein und (falls noch nicht erfolgt) nachträglich angeordnet werden.

Zu diesem Erlass gibt es einige Ausnahmen, insbesondere für forst- und landwirtschaftliche Wege.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Erkenntnisse hat die Verwaltung über bestehende Einrichtungen, die vom Erlass erfasst sind, im Gebiet des Kreises?
  1. Für den Fall, dass solche Einrichtungen bestehen:
  • Wann wird die Verwaltung Poller, Umlaufsperren usw., die nicht rot-weiß gestreift sind, in ihrer Zuständigkeit als Straßenbaulastträger entfernen?
  • Wie und in welchem Zeitrahmen werden im Gebiet der des Kreises alle weiteren bestehenden Verkehrseinrichtungen, die unter den Erlass fallen, überprüfen und je nach Prüfergebnis ihre Entfernung bzw. erlasskonforme Umgestaltung anordnen bzw. eine nachträgliche Anordnung durchführen?