Satzung


Satzung Kreisverband Bündnis90/DIE Grünen Recklinghausen 

Präambel

Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen sind Teil des Landesverbandes Nordrhein Westfalen der Partei „Bündnis 90/DIE Grünen“ und dessen Satzung und Programm verpflichtet, insbesondere den Grundpfeilern GRÜNER Politik, die ökologisch, basisdemokratisch, sozial und gewaltfrei ausgerichtet ist.

Mitarbeit und Mitsprache von Einzelpersonen, Gruppen und Verbänden im Sinne der Offenheitwerden begrüßt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Partei.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Recklinghausen ist ein Kreisverband der Bundespartei

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen.

Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Recklinghausen. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Recklinghausen. Er hat seinen Sitz im Kreis Recklinghausen.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im KV Recklinghausen kann werden, wer im Kreis

Recklinghausen seinen Wohnsitz hat, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen konkurrierenden Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der jeweils örtlich zuständige Ortsverband, ersatzweise der

Kreisverband, in diesem Fall muss ein Beschluss auf einer Sitzung des Kreisvorstandes über die Aufnahme gefasst werden. Existiert im Wohnort der sich bewerbenden Person kein Ortsverband, wird die sich bewerbende Person Mitglied des Kreisverbands. Wird eine Aufnahme vom Kreisverband abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der bewerbenden Person zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann von der bewerbenden Person bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Die Ortsverbände entscheiden entsprechend ihren eigenen Satzungen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband schriftlich zu erklären.

(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Landesgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige konkurrierende Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur bei einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste oder der Eintritt eines Mandatsträgers, falls eine grüne Fraktion besteht, in eine andere Fraktion wird als erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei angesehen.

(6) Der Vorstand stellt durch Beschluss diesen Umstand fest, weist das Mitglied schriftlich darauf hin, dass dies einen Parteiausschlussgrund darstellt, und fordert es auf, dies zu unterlassen. Führt dies zu keinem Erfolg, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Der Vorstand streicht das Mitglied aus der Mitgliederliste. Über einen Antrag des Kreisvorstandes auf Ausschluss an das gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz (PartG) nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht kann nur die MV entscheiden. In dringenden und schwierigen Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann nur nach einem entsprechenden Entschluss der MV der Kreisvorstand gemäß § 10 Abs. 5 PartG ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Dies gilt nur bei Mitgliedern, welche keinem Ortsverband angehören. Andernfalls entscheiden die jeweiligen Ortsverbände.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(8) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Kreisverbandes, so wird bei Beantragung die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ein Verbleib im Kreisverband kann auf Wunsch des Mitglieds durch den Kreisvorstand gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Kreisverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Orts- oder Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert. Bei einem Umzug des Mitglieds, muss dieses über die möglichen Optionen der Mitgliedschaft informiert werden.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken; Alle Mitglieder haben das Recht, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken und sich in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren.
  2. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen;
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sich aktiv und passiv an Wahlen für Parteiämter und bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen der Gesetze und der Satzungen für Wahlen zu Volksvertretungen zu beteiligen.
  4. Sich selbst im Rahmen der Gesetze und der Satzungen bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben;
  5. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Kreisvorstand auf Antrag entsprechend der Erstattungsordnung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  2. seinen Beitrag zu entrichten, näheres regelt die Finanzordnung.

(3) Kreistagsmitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Recklinghausen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 4 Gliederung

(1) Bündnis 90/DIE Grünen Kreisverband Recklinghausen gliedert sich in Ortsverbände.

(2) Die Gründung von Ortsverbänden kann in Absprache mit dem Kreisverband erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder vorhanden sind. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Vorstand. Zusammenschlüsse von Ortsverbänden können mit Zustimmung des Kreisverbandes erfolgen. Ortsverbände geben sich eine Satzung, die dem Landesverband zur Prüfung vorzulegen ist, oder übernehmen die Kreissatzung.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, die Kreisdelegiertenkonferenz und der Vorstand. Die Delegierten des Kreisverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung können nur durch eine Kreismitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüferinnen, die Delegierten und die Kandidatinnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

(3) Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreismitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine

Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(5) Eine Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat.

(6) Eine Kreismitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(7) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Kreismitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Kreismitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Kreismitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Kreisdelegiertenkonferenz (KDK)

(1) Die KDK ist oberstes Beschlussorgan des Kreisverbandes zwischen den

Kreismitgliederversammlungen. Ihre Beschlüsse können nur durch die Kreismitgliederversammlung, die KDK oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die KDK tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich.

(3) Die KDK wird auf Antrag von 20 Mitgliedern, zwei Ortsverbänden oder vom Kreisvorstand einberufen.

(4) Die KDK wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat.

(5) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

(6) Die KDK ist bei Anwesenheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.

(7) Ist die Kreisdelegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, so kann die Kreisdelegiertenversammlung innerhalb von zwei Wochen schriftlich neu einberufen werden. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zu dieser Sitzung hinzuweisen.

(8) Die KDK setzt sich aus den durch die Ortsverbände entsandten Delegierten zusammen. Die Delegierten werden auf Ortsmitgliederversammlungen nach dem dort üblichen Wahlverfahren gewählt.

(9) Zur Ermittlung der Delegierten pro Ortsverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der zum Stichtag dem Kreisvorstand gemeldeten und dem Kreis zugehörigen Mitglieder des Ortsverbandes wird mit 30 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder aller der zum kreiszugehörigen Ortsverbände dividiert, wobei das Ergebnis aufgerundet wird, wenn die erste Zahl hinter dem Komma eine Fünf oder eine größere Zahl ist. Bei einer Zahl kleiner als Fünf wird abgerundet. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl. Stichtag zur Feststellung der Mitgliederzahl ist die Mitte des vorletzten Quartals vor der Einladung. Jeder Ortsverband hat – unabhängig vom vorgenannten Verfahren – mindestens 2 Mandate. Jeder Ortsverband kann die gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten nennen, wie für ihn Delegierte ermittelt worden sind. Jeder Ersatzdelegierte kann jeden Delegierte*n des Ortsverbandes vertreten.

(10) Die Kreisdelegierten werden für zwei Jahre gewählt und sind dem Kreisvorstand nach erfolgreicher Wahl, mit Wahldatum mitzuteilen. Sollte eine delegierte Person die zwei Jahre überschreiten, geht automatisch das Stimmrecht als Delegierte*r verloren. Eine delegierte Person ist erst offiziell stimmberechtigt, wenn es dem Kreisvorstand gemeldet wurde.

(11) Stimmberechtigte Mitglieder der KDK sind ferner die Mitglieder des Kreisvorstandes (inklusive Beisitzende).

(12) Die KDK kann beschließen über politische Resolutionen, über Anträge an Bundes- und Landesversammlungen und über Aktionen und Maßnahmen auf Kreisebene.

(13) Die Aufgaben der KDK bestehen insbesondere in der Vorbereitung von Bundes- und Landesdelegiertenversammlungen, in der Kontakthaltung zur Kreistagsfraktion und für haushalts-, und finanzpolitische Beschlüsse, die nicht vom Vorstand allein gefasst werden können. Diese Abgrenzung — insbesondere auch hinsichtlich der Höhe von Investitionen und Ausgaben — wird in der Kreisfinanzordnung geregelt.

§ 8 Der Kreisvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecherinnen, darunter mindestens eine Finta-Person, derdem Kassiererin und bis zu vier Beisitzerinnen. Bei einer offiziell eingetragenen und gemeldeten Kreisjugend Recklinghausen, muss ein Platz im Vorstand mit einem Mitglied der GJ Kreis Recklinghausen besetzt werden. Ist dies nicht der Fall, entscheiden die wahlberechtigten Mitglieder der GJ, über das weitere Verfahren. Sprecherinnen und Kassiererin vertreten den Kreisverband im Sinne des S 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Die Mitglieder des Kreisvorstandes sollen möglichst gebietsorientiert die Ortsverbände abdecken.

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum

Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Kreismitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen.

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird bzw. eine Sprecherin oder Kassierer*in ihr Amt nicht mehr wahrnimmt.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

§ 9 Vielfaltspolitischer Sprecherin

(1) Auf der Kreismitgliederversammlung wird eine vielfaltspolitischer Sprecher*in nach den gleichen

Regelungen wie der Kreisvorstand gewählt.

(2) Dieder vielfaltspolitische Sprecherin hat die Aufgabe, gemeinsam mit dem Kreisvorstand

Maßnahmen zu entwickeln, die zur angestrebten gleichberechtigten Teilhabe und der Repräsentanz von diskriminierten Gruppen und Menschen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.

(3) Die vielfaltspolitische Sprecher*in hat das Recht Anträge in den Kreisvorstand, die Kreisdelegiertenkonferenz und die Kreismitgliederversammlung einzubringen. Dieses Antragsrecht dient dazu, sicherzustellen, dass vielfaltspolitische Themen angemessen in der Partei integriert und diskutiert werden.

(4) Dieder vielfaltspolitische Sprecherin soll die Ortsverbände beraten.

(5) Gemeinsam mit der zuständigen Person aus der Landesgeschäftsstelle ist sie*er Anlaufstelle für den

Informationsaustausch, für die Zusammenarbeit und für die Vernetzung auf Kreisebene.

§ 10 Die Ortskassierer*innenkonferenz

(1) Die Ortskassierer*innenkonferenz ist zuständig für alle haushalts- und finanzpolitischen Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit dies nicht anderen Organen vorbehalten ist.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Ortskassiererinnenkonferenz sind die Ortskassiererinnen, dieder Kreisschatzmeistern und die Vertreterin derdes Kreisschatzmeisterin:*s bei der Landesfinanzkonferenz.

(3) Die Ortskassiererinnenkonferenz tagt mindestens einmal jährlich und wird einberufen von derdem Kreiskassierin oder drei Ortskassiererinnen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen. Die Ortskassiererinnenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses Gremiums anwesend sind. Insbesondere werden der Ortskassiererinnenkonferenz folgende Aufgaben übertragen:

  1. Vorschlag für die Verteilung der Mittel aus der Parteienfinanzierung zwischen Kreisverband und Ortsverbänden;
  2. Festlegen von Modalitäten bei Abschlüssen, in der Buchhaltung, in der allgemeinen Organisation von Kreisverband und Ortsverbänden und in der Mitgliederverwaltung; hierbei sind das Parteiengesetz und die parteiinternen Vorschriften der vorgeordneten Gliederungen zu beachten.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt.

(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher

Mehrheit können die Öffentlichkeit bzw. einzelne Nichtmitglieder ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht öffentlich, auch nichtparteiöffentlich zu behandeln.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 12 Mindestparität

(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit FINTA* durch Wahl zu besetzen. Zu FINTA* gehören Frauen, inter Menschen, nichtbinäre Menschen, trans Menschen und agender Menschen.

(2) Sollte keine FINTA* für einen FINTA* zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheiden die anwesenden FINTA* über das weitere Verfahren.

(3) Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Finta* Mitglieder (Finta*votum).

§ 13 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Kreisverband bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüferinnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüferinnen

entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Kreismitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 15 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(2) Die Änderung der Finanz- und Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kreismitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(3) Die Änderungen sind an den Anfang jeder Tagesordnung zu stellen und treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 16 Mitarbeiter*innen

Bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede menschlich und beruflich geeignete Person mitarbeiten. Mitarbeiterinnen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit diese nicht durch die gesetzlichen Bestimmungen oder diese Satzung ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind. Mitarbeiterinnen bedürfen keiner formalen Aufnahme.

§ 17 Grüne Jugend

(1) Die GRÜNE JUGEND KV Recklinghausen ist die politische Jugendorganisation des Kreisverbandes Recklinghausen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen in den Organen des Kreisverbandes zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die Grüne Jugend KV Recklinghausen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm- , Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen; die Verwendung der finanziellen Mittel der GRÜNEN JUGEND Recklinghausen darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen. Die GRÜNE JUGEND Recklinghausen ist mit ihrer Finanzführung dem Vorstand des Kreisverbands rechenschaftspflichtig.

§ 18 Arbeitskreise

Zu bestimmten inhaltlichen Themen können Arbeitskreise gebildet werden. Sie bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand oder der Kreismitgliederversammlung. Ihre Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

§ 19 Frauenstatut

(1) Alle gewählten Organe des Kreisverbandes sind mindestens zur Hälfte mit FINTA zu besetzen. Ebenso wird bei Delegiertenwahlen zu Landes- und Bundesorganen verfahren. Im Weiteren gelten die Frauenstatuten des Landes- und Bundesverbandes sinngemäß.

(2) In allen Organen und Gliederungen des Kreisverbandes wird bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, auf Antrag unter den Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung unter den Frauen stattfinden soll. Sollten die Abstimmungen der Frauen- und der Mitgliederversammlung voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf die nächste Sitzung des jeweiligen Gremiums verwiesen.

§ 20 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Kreismitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den Landesverband NRW, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet